Die Mitglieder der Steuerberaterversorgung Niedersachsen haben gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung Anspruch auf lebenslange Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Abweichend entsteht der Anspruch:
- für Mitglieder, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
- für Mitglieder, die nach dem 31.12.1952 und vor dem 1.1.1964 geboren sind, bei der Geburt im Jahre
- 1953 mit 65 Jahren und 2 Monaten
- 1954 mit 65 Jahren und 4 Monaten
- 1955 mit 65 Jahren und 6 Monaten
- 1956 mit 65 Jahren und 8 Monaten
- 1957 mit 65 Jahren und 10 Monaten
- 1958 mit 66 Jahren
- 1959 mit 66 Jahren und 2 Monaten
- 1960 mit 66 Jahren und 4 Monaten
- 1961 mit 66 Jahren und 6 Monaten
- 1962 mit 66 Jahren und 8 Monaten
- 1963 mit 66 Jahren und 10 Monaten
Variabler Rentenbeginn:
Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung kann die Altersrete auf Antrag höchstens um 60 Monate vorgezogen werden. Abweichend davon können Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 31.12.2011 begonnen hat, Altersrente frühstens mit Beginn des 62. Lebensjahres beziehen. Die Altersrente vermindert sich je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Die Minderung gilt nach Vollendung des Regeleintrittsalters gemäß Abs. 1 und 1a fort.
Gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung kann die Altersrente auf Antrag um höchstens 60 Monate aufgeschoben werden. Sie erhöht sich um 0,43 % je Monat der aufgeschobenen Inanspruchnahme.
Die Beitragspflicht endet bei Bezug von Altersrente mit dem Ablauf des Monats, in dem das Rentenregelalter gemäß § 12 Abs. 1 und 1a erreicht wird.