Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach der Art der steuerberatenden Tätigkeit und der Einkommenshöhe aus dieser Tätigkeit, d. h. es gibt unterschiedliche Beitragsregelungen.
Die aktuellen Beitragshöhen entnehmen Sie der Rubrik Beiträge für das Geschäftsjahr 2024.
Beiträge für das Geschäftsjahr 2024
Regelpflichtbeitrag: 1.404,30 EUR pro Monat |
= | 10/10 des Regelpflichtbeitrages |
auf Antrag: Einkommenabhängige Beitragsveranlagung |
= | 18,6 % der Jahreseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn vor Steuern). In diesem Fall ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides erforderlich. |
auf Antrag: 702,15 EUR pro Monat |
= | 5/10 des Regelpflichtbeitrages (Der Antrag wirkt rückwirkend auf den Beginn eines Kalenderjahres, wenn er bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres gestellt wird, ansonsten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Antragstellung folgt). |
auf Antrag: 2.808,60 EUR pro Monat |
= | 20/10 des Regelpflichtbeitrages |
Mindestbeitrag: 140,43 EUR pro Monat |
= | 1/10 des Regelpflichtbeitrages |
Für angestellte Steuerberater
Die Beitragshöhe beträgt derzeit 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 16.851,60 EUR jährlich.
Jedes Mitglied kann ohne Beteiligung des Arbeitgebers unabhängig von der Höhe des Gehaltes freiwillig Beiträge bis zum Höchstbeitrag von derzeit 33.703,20 EUR jährlich leisten, auch wenn die Pflichtabgabe niedriger ist. Für Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die Zuzahlungsmöglichkeit eingeschränkt und muss individuell berechnet werden (§ 34 der Satzung).
Für Steuerberater ohne Berufsausübung
Als Steuerberater ohne Berufsausübung entrichten Sie einen Beitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages (§ 29 der Satzung).
Freiwillige Zuzahlungen sind bis zum Höchstbeitrag in Höhe von derzeit 2.808,60 EUR monatlich möglich. Für Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 34 der Satzung.
Fortzug in einen anderen Kammerbereich und Überleitung der Beiträge
Bei Umzug in einen anderen Kammerbereich ist die Forsetzung der Mitgliedschaft ausgeschlossen, solange eine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk im Bundesgebiet besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge an das neue Versorgungswerk übergeleitet werden.
Zwischen den Versorgungswerken der Steuerberater bestehen individuelle Überleitungsabkommen, bzw. sind Überleitungsabkommen in Vorbereitung.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk.
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI)
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Befreiungsanträge, online gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Papiervordrucke der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr zulässig.
Wann ist ein Befreiungsantrag zu stellen?
Sofern Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. So können die Rentenversicherungsbeiträge aus Ihrem Beschäftigungsverhältnis an uns gezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass für jede Beschäftigung und bei jedem Beschäftigungswechsel ein Antrag zu stellen ist. Damit die Befreiung zum Beschäftigungsbeginn erteilt werden kann, ist diese innerhalb von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn zu beantragen. Stellen Sie den Antrag nach Ablauf dieser Frist, so wirkt die Befreiung erst ab dem Tag der Antragsstellung.
Wie ist der Befreiungsantrag zu stellen und welche Daten benötige ich als Antragstellerin bzw. Antragsteller?
Ihren Antrag stellen Sie komfortabel online. Zum Portal für die Antragsstellung gelangen Sie hier.
Folgende Informationen sind im Antrag anzugeben:
- Ihre personenbezogenen Daten
- Ihre Adresse
- der Name Ihres Versorgungswerkes
- der Name der berufsständischen Kammer und der Beginn Ihrer dortigen Mitgliedschaft
- die genaue Bezeichnung Ihrer Tätigkeit
- der Beginn der Beschäftigung
- der Name und die Anschrift Ihres Arbeitgebers
Sofern Ihnen die Betriebsnummer Ihres Arbeitgebers, Ihre Mitgliedsnummer der Steuerberaterversorgung Niedersachsen und Ihre Sozialversicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt sind, sollten Sie diese ebenfalls im Antrag angeben.
Je genauer Ihre Angaben im Antrag sind, desto schneller kann Ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung bearbeitet werden.
Was passiert nach dem Absenden des Antrages?
Ihr Antrag wird auf direktem elektronischen Wege an uns weitergeleitet und von uns weiterverarbeitet. Wir übermitteln Ihren Antrag ebenfalls elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung. Den Bescheid erhalten Sie wie bisher per Post.
SEPA-Lastschriftmandat
Nachfolgend können Sie das SEPA-Lastschriftmandat downloaden.