Die Steuerberaterversorgung Niedersachsen sichert das Risiko krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Ausübung Ihres steuerberatenden Berufes und die damit verbundene Einstellung der gesamten steuerberatenden Tätigkeit ab.
Ein Rechtsanspruch besteht für jedes Mitglied, das mindestens für 1 Monate sein Versorgungsabgabe geleistet hat.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist begrenzt auf die Höhe der vorgezogenen Altersrente gemäß § 12 Absatz 2, die sich unter Berücksichtigung des bei Eintritt des Leistungsfalls erreichten Lebensalters errechnen würde.
Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist:
- Die Unfähigkeit zur Ausübung des steuerberatenden Berufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen. Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn aus Krankheitsgründen jegliche Möglichkeit steuerberatender Tätigkeit entfällt.
- Die Einstellung der gesamten steuerberatenden Tätigkeit. Bei selbständigen Steuerberatern gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt, wenn die Kanzlei durch einen Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird.
Bei angestellten Steuerberatern beginnt die Rentenzahlung nicht vor dem Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlung von Krankengeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der steuerberatenden Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.