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Leistungen der Steuerberaterversorgung Niedersachsen

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für 1 Monat Beiträge geleistet hat.

Witwen-/Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartner

Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe oder der Witwer Hinterbliebenenrente bis zum eigenen Tode oder bis zur Wiederverheiratung.

Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

Für hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gillt dies entsprechend.

Kapitalabfindung

Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten folgende Kapitalabfindung:

  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres:
    60 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente
  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 45. Lebensjahres:
    48 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente
  • bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres:
    36 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente

Halb-/Vollwaisenrente

Nach dem Tode des Mitgliedes erhalten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten solange dieser Zustand andauert.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, Zivilen Ersatzdienstes oder Pflichtdienstes im Zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, wird die Rente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.

Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 10 % und für jede Vollwaise 20 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

Als Kinder gelten:

  • die ehelichen Kinder
  • die für ehelich erklärten Kinder
  • die an Kindes Statt angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte
  • die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist
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